»Eine Ordnung, die den Menschen nicht als freie Persönlichkeit [...] anerkennt, das heißt aber eine Ordnung, die nicht das subjektive Recht gewährleistet, eine solche Ordnung soll überhaupt nicht als Rechtsordnung betrachtet werden.« - Hans Kelsen in "Reine Rechtslehre" 1934 (S. 44)
Die ordnende Hand der Arbeitsämter
„Arbeitseinsatz ist die planmäßige Lenkung der Arbeitskräfte des Volkes nach den übergeordneten Gesichtspunkten der Staatspolitik. Für den Arbeitseinsatz gilt also folgendes: 1. der Einsatz der Arbeitskraft kann nicht unbeschränkt der freien Entscheidung des einzelnen überlassen bleiben; 2. die Lenkung hat vielmehr planmäßig zu erfolgen, d.h. nach einer zusammenfassenden Regelung und nach einheitlichen Gesichtspunkten; 3. maßgebend [...]
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