»Eine Ordnung, die den Menschen nicht als freie Persönlichkeit [...] anerkennt, das heißt aber eine Ordnung, die nicht das subjektive Recht gewährleistet, eine solche Ordnung soll überhaupt nicht als Rechtsordnung betrachtet werden.« - Hans Kelsen in "Reine Rechtslehre" 1934 (S. 44)
Sich als Abgeordneter, als Regierungsmitglied oder Richter wider das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz äußern, heißt, sich als dem Bonner Grundgesetz absolut Verpflichteter verfassungsfeindlich zu äußern.
Wenn sich das Datum des Inkrattretens des Bonner Grundgesetzes sich am 23.05.2011 zum 62. Mal jährt, so jährt sich zum 62. Mal auch die im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vorbehaltlos normierte die Grundrechte garantieren sollende zwingede Gültigkeitsvorschrift, die man umgangssprachlich Zitiergebot nennt. Gegen die Stimme des Nazijuristen Dr. Hermann von Mangoldt hatte sich damals der Konstrukteur des [...]
Das Zitiergebot ist die im Bonner Grundgesetz verankerte zwingende Kennzeichnungspflicht für ausnahmslos jedes die Freiheitsgrundrechte einschränkende Gesetz, ausnahmslos!
In 22 Tagen wird das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland 62 Jahre alt, doch verwirklicht wurde dessen die drei Gewalten zwingend bindender Inhalt bis heute nicht. Eine der weltweit einzigartigen Errungenschaften ist das im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die Grundrechte garantieren sollende sog. Zitiergebot, ohne die Erfüllung dieser zwingenden Gültigkeitsvorschrift ist [...]
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