Fehlt der Justiz der gesellschaftliche Diskurs?
Am 13.02.2011 erschien im Volkszustandsbericht folgende Schlagzeile:
»5 Gründe, warum juristische Blogs Chancen in Deutschland haben – eine Replik«
Dahinter verbirgt sich ein Beitrag des Rechtsanwalts Henning Krieg auf dessen Webseite http://kriegs-recht.de.
Der dort gezogene Vergleich zwischen deutschen und amerikanischen juristischen Webseiten, Lawblogs genannt, und die Untersuchung, inwieweit das Potential des Internet durch deutsche Juristen genutzt wird, gibt Hinweise an die werten Kollegen, wo publizistische Nischen für Juristen im Internet zu besetzen wären.
Ausgehend von Hinweisen auf die damit verbundenen Möglichkeiten, Werbung in eigener Sache zu machen, beginnt der letzte Abschnitt des Beitrags mit der kritischen Feststellung:
»Juristische Blogs steuern kaum etwas zum gesellschaftlichen Diskurs bei«
Henning Krieg führt dazu aus:
»Das Rechtssystem setzt wesentliche, zumindest aus Sicht von Juristen sogar die zentralen Spielregeln, die in einer Gesellschaft gelten. Der in diesem Zusammenhang wünschenswerte gesellschaftliche Diskurs ließe sich auch über juristische Blogs führen – wird er jedoch noch nicht. In vielen Bereichen sind die klassischen Medien gezwungen, auf die inzwischen auch in Deutschland stattfindende Entwicklung eines „citizen journalism“ zu reagieren. Ähnlich unter Druck setzen juristische Weblogs die klassischen Medien nicht.«,
weshalb an dieser Stelle zu dieser mit und zu Recht getroffenen Feststellung einige Anmerkungen gemacht werden sollen, um einen Beitrag zum eingeforderten gesellschaftlichen Diskurs zur Diskussion zu stellen.
Der Tenor des o.a. Beitrags berührt unmittelbar den Kernpunkt der Absicht von Juristen, vorwiegend Rechtsanwälten, das Internet und seine technischen Möglichkeiten zum Zwecke der (eigentlich für sie weitgehend verbotenen) Werbung in eigener Sache zu nutzen – sie arbeiten damit quasi pro domo (für das eigene Haus). Dieses Interesse an der Vertretung in eigener Sache zum Zwecke der Herausstellung eigener Merkmale gegenüber denen der Mitbewerbern führt jedoch zu einem großen Problem, nämlich dem Nichtzustandekommen oder der Störung des gesellschaftlichen Diskurses, da von der Gesellschaft nichts so schnell erkannt wird, wie die Absicht des Eigennutzes. Dabei ist dieser scheinbare Zwang zur Werbung in eigener Sache in Wirklichkeit gar keiner, denn kaum ein Berufszweig wird durch zum Teil dem Grundgesetz eklatant widersprechende Gesetze staatlich so »alimentiert«, wie die Berufsgruppe der Juristen; als Königin der dafür zitiert werden könnenden Beispiele sei hier das Privileg des Anwaltszwangs erwähnt.
Für einen Rechtsanwalt ist es zum Beispiel völlig uninteressant, ob das Ergebnis eines Gerichtsprozesses für seinen Mandanten vorteilhaft oder unvorteilhaft ist – er muss in der Regel gebucht werden und er hat in jedem Fall der Vertretung den Anspruch auf sein Honorar. Ob er ein guter oder schlechter, ein intelligenter oder durchschnittlich Begabter, auch ob er ein fleißiger oder fauler Rechtsanwalt ist, all dem wird hinsichtlich seines Anspruchs auf Honorar keine rechtliche Relevanz beigemessen. Er kann Fehler über Fehler machen, ausschließlich der Mandant hat sich all diese Handlungen zurechnen zu lassen. Sobald die Unterschrift unter den Mandantenvertrag gesetzt wurde, ist der Mandant dem Rechtsanwalt ausgeliefert, ohne dass er Ansprüche geltend machen kann, da es dem Rechtsanwalt im Gegensatz dazu per Berufsordnung der Rechtsanwälte (§ 1 BORA) durch die Freiheit der Advokatur frei steht, ob er sich diese Ansprüche zu eigen macht und sie rechtlich vertritt oder ab er sie ablehnt und dementsprechend auch nicht rechtlich vertreten will. Der Sinn und die Rechtmäßigkeit einer solchen Alimentierung mag an dieser Stelle dahingestellt sein, in jedem Fall entzieht sie dem Postulat eines Bedarfs an Werbung in eigener Sache den Boden der Tatsachen. Ein Rechtsanwalt muss nicht werben, er muss nur rechtzeitig wissen, welcher Geschädigte noch nicht vom Mitbewerber zur Unterschrift unter den Mandantenvertrag überzeugt wurde.
Juristische Blogs dienen demnach in erster Linie der Eigenwerbung von Rechtsanwälten, damit zukünftig Geschädigte z.B. eben bei demjenigen Rechtsanwalt anrufen, durch dessen Eigenlob sie sich überzeugen lassen wollen, oder darüber hinaus der Eigenwerbung zu Publikationen von Juristen, welche der Zulassung zum Rechtsanwalt nicht oder nicht mehr bedürfen, weil sie z.B. Richter sind oder Hochschullehrer. Jedoch genau diese Ursache der Verwendung von technischen Möglichkeiten zur Eigenwerbung bewirkt in diesem Fall zwangsläufig den Mangel am Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs.
Hinzu kommt die feste Überzeugung von Juristen, dass sie – und nur sie – das Zeug zur Beurteilung rechtlicher Fragen hätten, weshalb es ihnen selten in den Sinn kommt, mit der Gesellschaft, also den gegenüber juristischen Ansichten Zwangsverpflichteten über derartige Themen zu debattieren oder sich gar auf Augenhöhe auszutauschen. Nicht-Juristen gegenüber sehr beliebte Standards, wie: »Das können Sie aber nicht so sehen.« oder »Ja, da haben Sie im Grunde Recht, aber …« sprechen für sich. Es wäre für den Juristen eine Abwertung seines Studiums, könnte jeder dieses Studium nicht absolviert habende Teil der Gesellschaft gleichberechtigt Anspruch auf einen, ausschließlich den Fachleuten vorbehaltenen sein sollenden Diskurs erheben.
Würden der Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Richter oder Rechtslehrer diesen Diskurs suchen und dazu beitragen, hätten sie folgendes Problem: Sie müssten, zum Zwecke des Diskurses und der umfassenden Information der am Diskurs beteiligt sein sollenden Gesellschaft, ihre Rechtsansichten vollständig veröffentlichen, ohne dafür Honorar zu verlangen. Dies steht der Absicht des mehrjährigen Auswendiglernens von Paragraphen entgegen, nämlich damit viel Geld zu verdienen. Die wenigsten Juristen studieren, weil sie dem Gemeinwohl der Gesellschaft dienen wollen. Aber anhand von verklausulierten Einzelaussagen oder Publikationsexposés und einem damit verbundenen Wunsch nach Bezahlung ist kein gesellschaftlicher Diskurs möglich, zumal im Falle eines solchen Versuches, sich die Teilnahme am gesellschaftlichen Diskurs bezahlen zu lassen, die Gesellschaft zu Recht fragen würde:
»Wer bezahlt die Gesellschaft für ihren Anteil am gesellschaftlichen Diskurs?«
Anerkannt sein wollende Juristen schreiben nicht, ohne dafür in der Regel fürstlich bezahlt werden zu wollen – schon gar nichts Kritisches, was ihrer Stellung bei Hofe womöglich abträglich sein könnte. Ein Richter wird sich z.B. von den Möglichkeiten seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht unbedingt zur Kritik am Rechtssystem verleiten lassen. Er wird in der Regel auf den gesellschaftlichen Diskurs verzichten. Der Gerichtspräsident könnte im anderen Falle davon Wind bekommen und das Zwischenzeugnis ungünstig ausfallen lassen – das schadet der Karriere. Publizistisch (noch) nicht anerkannte Juristen, wie junge oder alleinstehende Rechtsanwälte bzw. solche, denen, aus welchen Gründen auch immer, die Zulassung entzogen wurde, verlieren hie und da schon mal ein kritisches Wort über das eigene System, bis sie (wieder) in den Kreis der Anerkannten aufgenommen worden sind. Juristen unterwerfen sich meist einer Omertà der eigenen Kaste. Sie sind eben eine Klasse für sich. Diejenigen unter ihnen, welche ihrem Schreibdrang (bei Richtern über die Verfassung von Urteilen hinaus) unbedingt Raum geben müssen, sei es aus dem Grund der steuerlichen Geltendmachung eines kreativen Wochenendhauses auf einer spanischen Insel oder aus anderem künstlerischen Sturm und Drang, schreiben, nach langjährigen Versuchen, in Fachzeitschriften die Aufmerksamkeit der Konkurrenz zu erringen, in rein privater Nebentätigkeit meist umfangreiche Kommentare zu Gesetzen. Zu den beliebtesten gehören die Kommentare zum Grundgesetz. Ganz großes Kino. Wer später gar vom eigenen Professor hofiert und zitiert wird, hat das Zeug zum Magier.
Die unter Juristen so genannte »herrschende Meinung« behauptet zum Beispiel, Gesetze müssten ausgelegt werden, weil ihr Inhalt zu unbestimmt sei, weshalb diese unbestimmten Gesetze erläuternd kommentiert werden müssten. Dass wiederum Juristen diese Gesetze entwerfen, scheint eher zufällig, denn geplant. Die herrschende Meinung selbst wird wiederum von denjenigen Juristen gebildet, deren Kommentare in »einschlägigen« juristischen Verlagen zum Zwecke der Gesetzesauslegung publiziert werden und in der Regel viel, sehr viel Geld kosten. Die Krönung eines Kommentars ist seine Erwähnung in Urteilen. Dies geht sogar soweit, dass Richter die Fehler der Kommentatoren oder die Kopierfehler eines, diesen Kommentar kopiert habenden Richters in ihre Urteile kopieren. Die herrschende Meinung beruft sich also letztendlich auf sich selbst. Funktioniert einmal die Logik nicht so richtig, so wird behauptet. Auch das Orbiter dictum, das nebenbei Gesagte, ist sehr beliebt und gewinnt durch Tradition eine weitreichende Bedeutung. Die Anschaffung eines solchen Werkes, im Gegensatz zum Studium kostenloser, jedoch nicht wertloser Gesetze, lohnt sich für den »juristisch durchschnittlich gebildeten Laien«, wie er unter Juristen gern euphemistisch genannt wird, aus mehreren Gründen nicht:
- Die Anschaffungskosten gehen mit Absicht in exorbitante Höhen. Ein Hartz-IV-Empfänger z.B. müsste für allein einen Band eines gängigen mehrbändigen Grundgesetzkommentares mindestens die Hälfte seines ihm monatlich zur Verfügung stehenden Regelsatzes ausgeben. Für juristische Recherchen ist da kein Bedarf vorgesehen – wen wundert es?
- Wer einmal einen Gesetzeskommentar gelesen hat, wird sich aufrichtig wundern, inwieweit die Behauptung, dieser Kommentar würde ein uneindeutiges Gesetz verdeutlichen, Bestand vor der Realitätsprüfung haben sollte. Wie unbestimmt muss beispielsweise der Artikel 19 Absatz 1 GG: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.« sein, um durch viele tausend Seiten Kommentarliteratur in zum Teil nicht nur sich gegenseitig widersprechender Art und Weise teleologisch (Recht ist, was nützt) »ausgelegt«, sondern auch in seinem eigenen Inhalt in sein Gegenteil verkehrt zu werden – mit der Begründung, er sei zu unbestimmt? Sollte man in diesem Sinne den Kommentar von Juristen als Kritik an der Arbeit von Juristen auffassen? Dies würde, außer zum Beweis ihrer Unfähigkeit, auch dazu führen, dass in Zukunft die Meinung einiger dazu Privilegierter als Recht anerkannt werden würde, und nicht mehr das geschriebene Gesetz, unabhängig von seinen Verbesserungsmöglichkeiten. Bedenkt man dazu, dass die meisten Urteilsbegründungen mit solchen Kommentarverweisen gespickt sind, ganz so als hätten die Richter, ihrer langjährigen Ausbildung zum Trotz, keinen eigenen Gesetzestext und keine Augen, um diesen zu lesen, und erst recht keine eigene Rechtsmeinung, so wird deutlich, auf welche Art und Weise die Wertermittlung dieser in rein privater Nebentätigkeit und zu ebenso privaten Zwecken hergestellten Kommentare vollzogen wird. Ihre gewollten und oft zersetzenden Auswirkungen auf Recht und Gesetz und vor allem die Rechtswirklichkeit sei hier nur der Vollständigkeit wegen erwähnt. Der gesellschaftliche Diskurs bleibt bewusst außen vor, denn Pentiti, Verräter an der Omertà, sind da ebenso wenig erwünscht wie Kritiker. Das Nest muss sauber bleiben.
- Die Gesellschaft bekommt von diesen Vorgängen nichts oder nur am Rande mit und wird in den meisten Fällen nur von den davon Betroffenen informiert, wobei sich die Juristen selbstverständlich nicht zu schade sind, diese Kritiken als Entartungen von notorischen Querulanten zu disqualifizieren. Es soll sogar Richter geben, welche sich während eines Prozesses zu, eigentlich Medizinern vorbehaltenen, pathologischen Diagnosen diesbezüglich hinreißen lassen, hoffen sie doch, eines Tages in den Olymp der Kommentarliteratur – gern auch, Tradition beschwören sollend, Schrifttum genannt – aufgenommen zu werden. Wer oft in Urteilen zitiert wird, ist angekommen. Es bleibt hier zu hoffen, dass nicht zu jedem Gesetzeskommentar eine heimliche Strichliste geführt wird, welche dessen Opfer mit Kerbzeichen aufführt. Der Kommentar mit den meisten Kerben wird herrschende Meinung, der Rest ist gleichlautendes Schrifttum oder der rechtlichen Würdigungspflicht nicht würdige Mindermeinung.
- Beruft sich jedoch der »juristisch durchschnittlich gebildete Laie« wahlweise auf den Gesetzesinhalt oder auch einen einschlägigen (weil oft kopierten) Kommentar, so kann er sich ziemlich sicher sein, dass ausgerechnet in diesem Fall seine Berufung darauf nichts nützt – dann ist der Richter/Staatsanwalt/Rechtsanwalt selbstverständlich frei in dessen rechtlicher Würdigung und zieht schnell einen dem entgegenstehenden Kommentar aus dem Talar. Nur weil z.B. ein Richter eine vom Gesetz abweichende Rechtsmeinung vertritt, wird dies nicht automatisch mit dem Straftatbestand der Rechtsbeugung gleichgesetzt. Da sei der BGH vor. Der unsichtbare Dritte ist immer anwesend im Gerichtssaal. Er ist eine Rechtsfigur kraft Behauptung und erscheint wie Mephisto dem Faust. Er kann nicht einmal durch Rechtsmittel abgelehnt werden, mangels eigener rechtlicher Substanz. Dass er jedoch mangels dieser auch keine rechtliche Relevanz haben kann, dieser Widerspruch wird von Juristen geflissentlich verschwiegen. Wo nicht gewusst, Studium wertlos.
Wenn Richter der rechtskräftigen Meinung sein können, dass die Einhaltung des Gesetzes nicht die vorrangige Aufgabe eines Steuerbeamten sei, wobei im Falle einer unrichtigen Anwendung der Steuergesetze sein Bescheid trotzdem Rechtskraft erlangt, und als »Beweis« dafür den eigenen Kommentar zitieren, dann läuft etwas gewaltig falsch im deutschen Rechtswesen, welches nun auch noch, gemäß Guido Westerwelle, Ägypten als leuchtendes Beispiel gelten soll. Am deutschen Wesen soll die Welt genesen?
Hätten Juristen am gesellschaftlichen Diskurs Interesse, so würden sie es zeigen und diesen pflegen. Anstatt z.B. auf ihren Blogs, außer Eigenwerbung, nur ihre Meinung zu bereits von Richtern beurteilten Fällen zu veröffentlichen oder sich zu Vorgängen zu äußern, welche sie nicht die Macht haben zu ändern, könnten sie z.B. Aufklärung darüber betreiben, wie ein Gesetz zustande kommt, wie ein Gesetz beschaffen sein muss, dass es inhaltlich klar und bestimmt zu sein hat und dass seine Bedeutung in erster Linie in seinem Inhalt zu suchen ist; kurz, sie könnten der Gesellschaft das Wissen vermitteln, dessen Studium sie von der Gesellschaft bezahlt bekommen haben, das Wissen um Systematik und Struktur des Rechtswesens. Eben aus dem Nähkästchen plaudern.
Sie könnten sich stark machen, all die inzwischen selbstverständlichen Verfassungswidrigkeiten von Gesetzen öffentlich zu brandmarken oder darauf hinweisen, dass viele Gesetze ihre sich aus dem o.a. Artikel 19 Abs. 1 GG ergebenden Gültigkeitsvorschriften nicht beachten und demzufolge ungültig sind. Sie könnten all die versteckten Gesetze aus der Zeit des Nationalsozialismus und ihre Folgen für die Grundrechte in das öffentliche Bewusstsein rücken. Sie könnten für eine neue Rechtskultur eintreten, eine wirklich demokratische Rechtskultur, die der Gesellschaft mittels Diskurs vermittelt wird und welche gegebenenfalls auch zum Zwecke der Überprüfung in Frage gestellt werden kann. Sie könnten, wollten sie wirklich eine unabhängige Macht im Staate sein, dem Gesetzgeber und der Exekutive so lange auf die Füße treten, bis deren Vertreter darum betteln, über die Vorschriften des Grundgesetzes aufgeklärt zu werden, damit sie diese in Zukunft zu beachten im Stande sind. Dies sei allen voran dem Bundesverfassungsgericht in das Merkheft geschrieben; mit der Aussicht auf Bienchen, denn bezahlt werden sie bereits vom Steuerzahler, oder besser Souverän.
Sie könnten sich organisieren, um den Opfern von Übergriffen der öffentlichen Gewalt zu helfen. Sie könnten uferlose Beiträge und öffentliche Anklageschriften verfassen, offene Briefe an den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und auch an die Rechtsprechung schreiben – alles zum Schutze der Gesetze und des Grundgesetzes, deren Verteidigung ihre Aufgabe sein soll.
Sie könnten die Gesellschaft im Umgang mit dem Grundgesetz und den dort garantierten Grundrechten schulen. Sie könnten die Menschen aufklären, dass das Grundgesetz im alltäglichen gesellschaftlichen Leben nur dann eine Rolle spielt, wenn es von der Politik zuungunsten der Grundrechtsträger geändert werden soll und dass die Umsetzung der Grundrechte ansonsten keine nennenswerte Rolle in der Rechtswirklichkeit spielt. Der Bedarf an diesbezüglicher Aufklärung und vor allem rechtlicher Vertretung ist immens groß, meine Herren Juristen.
Sie brauchen Ihren Kanzleien keine wohltönenden Namen geben, vertreten Sie einfach das Recht und klären Sie die Gesellschaft über deren Rechte auf – das ist Werbung für alle genug. Damit wären Sie Primus inter pares – Erster unter Gleichen.
Sie könnten der Gesellschaft verdeutlichen, dass es ein Verbrechen ist, wenn die öffentliche Gewalt ohne grundgesetzliche Legitimation die Grundrechte verletzt. Sie könnten dieser öffentlichen Gewalt, wenn diese dem Opfer abschließend die gern kolportierte Empfehlung gibt: »Sie können ja klagen!«, einen gepfefferten Schriftsatz auf den Schreibtisch schmeißen, aus dem hervorgeht, dass es ein Verbrechen ist, dem Opfer zuzumuten, an den Täter für dessen Tat auch noch Geld zu zahlen, um meist vergeblich darauf hoffen zu müssen, dass der Täter als Richter in eigener Sache gegen sich urteilt.
Sie könnten der Gesellschaft sagen, dass das Grundgesetz einen Rechtsweg gegen solche Grundrechtsverletzungen beinhaltet, welcher jedem Bürger erlaubt, die öffentliche Gewalt ohne Einsatz von Kosten mittels einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vor den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG zu verklagen, dass aber der Gesetzgeber bis heute, aus naheliegenden Gründen, diesen Rechtsweg nicht begehbar gemacht hat, weil er die dafür benötigten Prozessgesetze niemals erlassen hat. Er müsste in diesem Falle nämlich die rechtliche Verantwortung übernehmen. Aber was soll man von einem Gesetzgeber erwarten, dessen Vertreter keine Ahnung von den Gesetzen haben, welche sie nicht selbst verfasst haben und diese ohne zu lesen abnicken?
Sie könnten der Gesellschaft sagen, dass zur Vermeidung dieses Rechtsweges von Juristen auch das Phantom der »doppelten Verfassungsunmittelbarkeit« erschaffen wurde, um dem betroffenen Bürger – entgegen der unmittelbaren Rechtsbindung seiner Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG – scheinbetroffen sagen zu können: »Wir würden Ihnen gern Ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör erfüllen, aber da sie laut herrschender Meinung nicht unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen, können Sie derartige Streitigkeiten leider, leider nicht eröffnen. Aber Sie können ja dagegen klagen. Versuchen Sie es doch einmal beim Bundesverfassungsgericht.«
Sie könnten der Gesellschaft auch sagen, dass es vor allem die Juristen sind, welche den Gesetzgeber und die öffentliche Gewalt vor den rechtlichen Konsequenzen schützen. Letztendlich könnten die wenigen Juristen, welche, am Ende ihres Berufslebens und im möglicherweise wohlverdienten Ruhestand, endlich einmal kritikfähig an diesem System werden, auch schon ein wenig eher aufstehen und einfach feststellen: »Es ist Unrecht!«
Es wäre die Aufgabe der Juristen einer Überlastung der Gerichte entgegen zu steuern, durch rechtliche und vor allem verfassungsrechtliche Aufklärung der Gesellschaft, anstatt diese Überlastung durch oft bewusst hergestellte Widersprüche zu erzeugen.
Der gesellschaftliche Diskurs würde nicht lange auf sich warten lassen!
Sie könnten all das tun. Sie tun es aber nicht, weil Sie mit diesem System verwoben sind, eine organische Einheit bilden, weil Sie wissen, es lebt von Ihnen und dadurch leben Sie von ihm. Es ist ein Arrangement zwischen entpersonalisierter Idee, praktisch einem Gott, und den Jüngern dieser Idee. In dem Wissen, dass Sie diesen Gott geschaffen haben und erhalten, weil ihm die Verantwortung zugewiesen werden kann – ER ist der unsichtbare, unantastbare Große Kommentator, dessen Wirken undurchsichtig ist für den »juristisch durchschnittlich gebildeten Laien«. Seine Wege sind unergründlich und ER befreit Sie von der Verantwortung.
Iustitia ist nicht blind, sie urteilt ohne Ansehen der Person. Die Gesellschaft muss rechtsfähig werden, weshalb gesellschaftlicher Diskurs zwischen Juristen und eben dieser Gesellschaft bitter nötig ist.


<strong>FETT </strong><em>KURSIV</em><blockquote>„ZITAT“</blockquote>