Es wird, vor allem durch die Schützenhilfe des Bundesverfassungsgerichts, von Richtern immer wieder gern das Märchen kolportiert, das Grundrecht der freien Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sowie das Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG wären nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG “zitierpflichtig” (vgl. zu Art. 12 GGBVerfGE 64, 72¹ sowie zu Art. 14 GG BVerfGE 21, 92²), müssten also nicht diese Gültigkeitsvorschrift für Grundrechte einschränken könnende Gesetze erfüllen, wonach sie zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit diese eingeschränkten Grundrechte unter Angabe des Artikel nennen müssen.
Begründet wird diese dem Gesetzestext entgegen stehende merkwürdige Rechtsansicht mit der recht(?) freien Auslegung, dass Art. 12 GG sowie Art. 14 GG keine Einschränkungen beinhalten würden, sondern lediglich Ausgestaltungs- und Regelungsvorbehalte, weshalb hier die Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht erfüllt werden müsste. Damit spart sich das Bundesverfassungsgericht die in diesem Fall vorzunehmende Arbeit der deklaratorischen Erklärung der Nichtigkeit solcher gegen Gültigkeitsvoraussetzungen verstoßenden Gesetze und genehmigt dem Gesetzgeber schlampige Arbeit.
Im Falle des § 18 des Landeshundegesetzes - LHundG NRW von Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002³ möchte man jedoch offensichtlich das Gesetz wasserdicht machen, indem man Art. 12 GG und Art. 14 GG völlig richtig gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG “unter Angabe des Artikels” nennt. In diesem Gesetz geht es nämlich gemäß § 2 Abs. 2 LHundG NRW auch um so genannte “gefährliche Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.” (die hier vorliegende Beweislastumkehr gegenüber der Vermutung einer Gefährlichkeit sei nur der Vollständigkeit wegen erwähnt).
Wer nun glaubt, dass sich eine Berufung auf dieses Gesetz dahingehend lohnt, als dass man als Normadressat daraus ableiten könnte, alle diese Grundrechte einschränken könnenden Gesetze müssten diesem Beispiel folgen, um ihre Ungültigkeit zu verhindern, dem sei gesagt, dass in diesem Fall zu 100% irgendein (oft sachlich und funktional unzuständiger) Richter auf die Idee kommt, zu behaupten bzw. ohne weiteren Rechtsbehelf zu entscheiden, dass dies eine überflüssige Zitierung wäre und demnach nicht maßgeblich für das Vorbringen.
Die Freislersche Doktrin, wonach “Recht ist, was nützt”, genießt offenbar in der Rechtsprechung und bei der nicht umsonst so genannten “herrschenden Meinung” nach wie vor den guten alten Bestandsschutz, denn wo käme wir hin, wenn hier jeder dahergelaufene Normadressat die Ungültigkeit eines Grundrechte einschränkenden Gesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG feststellen und anmahnen könnte? Zur Demokratie.
¹ http:/zitiergebot.org/bverfge-21-92/
² http:/www.servat.unibe.ch/dfr/bv064072.html
³ http:/www.polizei-nrw.de/im/stepone/data/downloads/2f/00/00/hundegesetz.pdf
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