»Eine Ordnung, die den Menschen nicht als freie Persönlichkeit [...] anerkennt, das heißt aber eine Ordnung, die nicht das subjektive Recht gewährleistet, eine solche Ordnung soll überhaupt nicht als Rechtsordnung betrachtet werden.« - Hans Kelsen in "Reine Rechtslehre" 1934 (S. 44)

Keine weiteren Fragen, Euer Ehren!

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“Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (BFH v. 01.10.1981, IV B 13/81)

“Ein Finanzbeamter, der Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung (BGH 1972 gegen RGSt. 71, 315).”

“Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.” (OLC Celle 3 Ws 176/86 v. 17.04.1986)

“Auch rechtswidrige Entscheidungen können vollstreckt werden.” (LG Stade in NZS 11c Qs 65/11 v. 08.04.2011)

Quelle: http:/burkhard-lenniger.de/eines-rechtsstaates-unwurdige-zitate-aus-der-bundesdeutschen-rechtsprechung/

Shortlink: http:/is.gd/qVnmOp

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10 Antworten zu “Keine weiteren Fragen, Euer Ehren!”

  1. Hallo,
    wieso zusperren,und wieso sollen nur wenige wissen worum es geht.
    Viele lesen nur mit,holen sich Anregungen um zu lernen,zu verstehen um was es geht.
    Wenn diese wenigen sich noch mit Staatsrecht beschäftigen würden und viele tun es ,dann gibt es nicht nur Chaos bei den Behörden und Gerichten,dann brennt bei denen nicht nur die Hütte sondern fackelt symbolisch ab.

    Keine weiteren Fragen ,Euer Ehren———- das geht nicht

    die Seiten von Burkhard Lenninger zb——-hervorragend

    die wehrhafte Demokratie erfordet es sich die Gesetze zeigen zu lassen die Angewendet werden sollen.

    Beispiel Kfz-Steuer : 1927 erhoben - 1935 aufgehoben bis auf Kraftfahromnibusse,das GG begründet keine Kfz-Steuer (seit 2010 ist da wohl ein Eintrag ins GG erfolgt ,rechtlich wohl umstritten )

    also , Widerspruch zum Steuerbescheid mit obiger Begründung inklusive der Rechtsgrundlage ein geltendes Gesetz vorzuweisen.

    die Antwort war natürlich nicht der Bezug zum Kfz-Steuergesetz und das Gesetz ,also die Rechtsgrundlage zur Erhebung konnte auch niemand zeigen, sondern man beruf sich auf das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23.07.1958 und nahm dieses als Rechtsgrundlage zur Erhebung der Steuer an.Unter anderem noch mit einem Verweis auf das Verkehrsfinanzgesetz das die Erhebung stützen sollte.
    Natürlich auch der Rat den Einspruch zurück zu ziehen.

    Aber als Einzelkämpfer kann man mal eine Schlacht verlieren,den Krieg aber,den sollte man schon gewinnen.

    Wieder Einspruch ,Sinngemäss das Verkehrsfinanzgesetz mit Kfz-Steuergesetzgebung,dieses rein rechtlich nichts damit zu tun hat,
    weiterhin das dieses Besatzungsrecht von 1958 nicht Gegenstand sein könne wenn der BFH selber im Urteil (II R 40/80) vom 07.03.1984 auf das RGBL Nr 32 vom 26.März 1935 Seite 407 verweist und somit ihre Antwort ad absurdum führt.( wer das nachschlägt erkennt sofort das der damalige Kläger vor dem BFH die Klage verloren hat weil er das Gesetz als ganzes nicht kannte und der BFH nur die hälfte zu seinen Gunsten daraus zitierte-also den Kläger beschissen hat und zwar 1.weil dieses Gesetz rückwirkend bereits seit April 33 aufgehoben war und 2.aus aufgehobenen Gesetzen nur dann zitiert werden kann wenn es dieses noch geben würde)

    Anschliessend kam noch ein bischen bla bla von mir mit der Aufforderung dem Grundrechtsträger wegen fehlendem Nachweis einer Rechtsgrundlage zur Steuererhebung sämtliche Beträge aus der Kfz-Steuer rückwirkend zu erstatten.

    Natürlich tat sich da nichts,statt dessen kam nach insgesamt rund 15 Monaten letzten Freitag die Einspruchsentscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung das der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird ,Grundlage wäre wohl das Kfz-Steuergesetz von 1927, mit der Empfehlung Klage beim Thüringer Finanzgericht schriftlich einzureichen.

    Mit anderen Worten:man möchte sich seine Entscheidung beim klagen noch vergolden lassen ,schliesslich hat der Freistaat so ziemlich 500 Steuerbedienstete zu ernähren und da spielt so eine Verweisung auf einen falschen Rechtsweg keine besondere Rolle und auf ein Gesetz von 1927 das 6 Jahre später aufgehoben wurde auch nicht.Ich schätze mal das nunmehr ein Hinweis aufs Amtsgericht die Steuerbediensteten auf den richtigen Pfad bringt-und das ist bekanntlich das GG

    1. Zitat: “……., sondern man beruf sich auf das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23.07.1958 und nahm dieses als Rechtsgrundlage zur Erhebung der Steuer an.”

      Witzig - ist doch genau dieses “Dritte Gesetz” durch “Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, vom 23. November 2007″ (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007), unter Art.4, §2, Pkt.3, explizit aufgehoben worden.

      Interessant bei der Kraftfahrzeugsteuer sind allerdings noch die diversen “unzitierten” Grundrechtseinschränkungen……

  2. grimoire

    Bezüglich der hier verfügbaren Informationen halte ich das Grundrechteforum für eine der wichtigsten Seiten im Welt-Netz und freue mich, dass es wieder online ist. :D

    Danke hierfür und beste Grüße

    Andreas

  3. Und im “Teil 2″ folgt dann:

    “Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.”

    Man könnte auch noch hinzusetzen:

    “Die Artikel 1, 3, 17, 18, 19, 20, 79, 80, 101 und 103 der Verfassung interessieren den Senat nicht die Bohne.”

    Aber DAS wäre ja bereits die “Begründung”, von welcher ja explizit “abgesehen” wird.

    Bleibt lediglich noch zu erahnen, weshalb sich diese undankbaren Afghanen so vehement gegen unsere Demokratiebeglückung wehren……

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